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Zugabe

Ausgenommen vom gesetzlichen Verbot, neben einer Ware eine Zugabe anzubieten oder zu gewähren, sind lediglich, wie es im Gesetz heißt, „Reklamegegenstände von geringem Wert“.

Fälschlich werden als „Zugaben“ im vertrieblichen Sprachgebrauch auch Werbegeschenke bezeichnet, die ein Interessent unabhängig von der Bestellung erhält. Es handelt sich um Zuwendungen, die z.B. der Besteller eines Abonnements auch dann behalten kann, wenn er den Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ( Widerrufsrecht) widerruft.

Von entsprechenden Werbegeschenken darf kein übertriebener Anlockeffekt ausgehen.

Auszüge aus dem Vertriebslexikon EDITION PUBLIKUMSZEITSCHRIFTEN
© Zeitschriften Akademie

Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit Einwilligung

Wir haben für Sie hier die wichtigsten Begriffe des Vertriebslexikons ausgewählt,
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